Steganlagen
18.07.2017 15:23
Der BSV informiert zu den Verboten und Befristungen aber auch zum Bestandsschutz für Steganlagen wie folgt :
A Bestandsschutz
- Der Vorsitzende der 10. Kammer des VG Berlin hat im Rahmen einer Vergleichsverhandlung am 7. Juli 2017 die Bestandskraftregelung von § 31 Abs. 5 NatSchG Bln bei „ordnungsgemäßer Nutzung“ für am 31. Dezember 2003 bestehende und genehmigte Steganlagen bestätigt. Solche Anlagen werden von den Verboten von 31 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln nicht erfasst.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der beigefügten PDF-Datei.