Steganlagen

18.07.2017 15:23

Der BSV informiert zu den Verboten und Befristungen aber auch zum Bestandsschutz für Steganlagen wie folgt :

A     Bestandsschutz

  1. Der Vorsitzende der 10. Kammer des VG Berlin hat im Rahmen einer Vergleichsverhandlung am 7. Juli 2017 die Bestandskraftregelung von § 31 Abs. 5 NatSchG Bln bei „ordnungsgemäßer Nutzung“ für am 31. Dezember 2003 bestehende und genehmigte Steganlagen bestätigt. Solche Anlagen werden von den Verboten von 31 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln nicht erfasst.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der beigefügten PDF-Datei.

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